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Abmahnung - Sie waren es nicht

Die Abmahn-Industrie schießt aus vollen Rohren und es werden Fehler gemacht. Wenn sie ungerechtfertigt abgemahnt wurden, müssen Sie konkret darlegen, dass es zu einem Mißbrauch Ihres Internet-Aschlusses gekommen ist und weswegen Sie nicht dafür verantwortlich sind.

Ein WLAN-Zugang kann - auch wenn er mittels Passwort und WPA2-Verschlüsselung geschützt ist - gehackt werden. Nur müssen Sie beweisen, dass es tatsächlich dazu gekommen ist.

Dazu brauchen Sie

1. Ein Bild, dass die Einstellungen Ihres Routers zeigt:

Am besten, ein Bild von dem Tag, an dem der angebliche Download gemacht wurde.

2. Ein Logfile, dass die am Tag des Downloads geschalteten Datenverbindungen zeigt:

Um 21:57 hat sich ein Computer versucht anzumelden und ist abgewiesen worden.

Findet sich in Ihrem Logfile ein Ihnen unbekannter Computer, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie Opfer eines Hacks geworden sind.

Wichtig ist natürlich, dass Sie ein solches Logfile haben!

Sorgen Sie daher vor und lassen Sie sich von Ihrem Router täglich das Logfile schicken: Logfile

Berechtigungsanfrage

Die Gerichte anerkennen, dass Unternehmen, zu deren Geschäftsaufgaben es gehört, Ihren Kunden oder Gästen einen Internet-Zugang anzubieten, in der Regel selbst keine Urheberrechtsverletzungen begehen, sondern Dritten nur einen Zugang zum Internet vermitteln.

Abmahnkanzleien sind daher verpflichtet, bei diesen Unternehmen, bevor eine kostenpflichtige Abmahnung geschrieben wird, eine sogenannte Berechtigungsanfrage zu stellen. Hierin wird das Unternehmen über den Urheberrechtsverstoß informiert und aufgefordert mitzuteilen, wer den Urheberrechtsverstoß begangen haben könnte. Für diese Berechtigungsanfrage dürfen im Gegensatz zur Abmahnung von der Kanzlei keine Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden.

Like it

Auf dieser Seite finden Sie keinen Facebook "Like it" Button, obwohl Sie den Betreiber dieser Seite bei Facebook finden können.

Hintergrund ist, dass nicht klar ist, welche Informationen Sie über sich an Facebook weiterleiten, wenn Sie diesen Button drücken. Ein Fakt, der Mitbewerber veranlasst Internet-Shops und Webseitenbetreiber wegen Verstosses gegen die Datenschutzbestimmungen abzumahnen.

Es gibt Gerichte, die die Auffassung vertreten, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nicht abgemahnt werden können. Es gibt jedoch genauso viele Entscheidungen, die das Gegenteil vertreten. Da bei Wettbewerbsverstößen im Internet viele Gerichte immer noch den sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" bejahen, heißt die Verletzung ist in ganz Deutschland begangen und der Abmahner kann sich den ihm genehmen Gerichtsstand herauspicken, ist klar, zu welchem Gericht ein Abmahner gehen wird, wenn er sie wegen einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen abmahnt.

Bevor Sie in Deutschland den Facebook "Like It" Button auf Ihrer Webseite einbinden, machen Sie sich bewußt, dass Sie sich damit einem Abmahnrisiko aussetzen. Und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann wirklich teuer werden. Selbst wenn Sie am Ende gewinnen, tragen Sie meist jedenfalls einen Teil ihrer Rechtsanwaltskosten selbst.

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